Beschreibung
Die Frage nach der Kompetenz der Rechtsphilosophie in Rechtsfragen erscheint aus mehreren Gründen angezeigt. So ist etwa nicht klar, wie konkret oder gar Einzelfall-bezogen der Rechtsphilosoph argumentieren kann, ohne die "Rückendeckung" zu verlieren. Rechtstechnische Einzelheiten sollten den rechtstechnisch versierten Juristen überlassen bleiben. Unklar ist aber auch, ob und wie sich der Jurist der Rechtsphilosophie bedienen soll. Aufgeschlossenheit für rechtsphilosophische Argumente ist sicher hilfreich für die Behandlung mancher Rechtsprobleme. Nicht selten aber werden rechtsphilosophische Texte wie Steinbrüche ausgebeutet; man bedient sich etwa der metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre Kants oder der Rechtsphilosophie Hegels, als ob es sich um rechtswissenschaftliche Lehrbücher handele. Auf der Tagung der deutschen Sektion der IVR in Tübingen diskutieren Vertreter aus den Bereichen des Strafrechts, des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts sowie Rechtsphilosophen, unter welchen Prämissen eine Zurückdrängung der Rechtsphilosophie in Rechtsfragen angebracht ist - und in welchen Fällen wiederum rechtsphilosophische Argumente stärker berücksichtig werden sollten.
Autorenportrait
Christian Kühl, geb. 1943, ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie in Tübingen, davor lehrte er in Erlangen und Gießen. In seinen Forschungen befaßt er sich vornehmlich mit allgemeinen Grundlagen des Strafrechts und der Rechtsphilosophie Kants.
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