Beschreibung
Mit dem seit dem 1.1.2020 geltenden Pflegeberufegesetz werden die Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildungen unter der einheitlichen Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau/-mann" zusammengeführt und ebenso wie die Finanzierung der Ausbildung auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestellt. Die bisher nur modellhaft erprobte Pflegeausbildung an Hochschulen wird zudem als Regelausbildung ermöglicht.
In diesem aktuellen Kommentar, der die aus der COVID-19-Pandemie resultierenden Vorschriften bereits berücksichtigt, werden die Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung und -zulassung einschließlich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausführlich dargestellt und praxisorientiert erläutert.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Änderungen u.a. zur Anpassung an das EU-Recht und zu Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf das Pflegefachpersonal wurden in der vorliegenden 2. Auflage berücksichtigt.
Ein unverzichtbares Nachschlagewerk für Auszubildende, Lehrende, Schulleitungen, Verantwortliche für die praktische Ausbildung, Personalverwaltungen und betriebliche Interessenvertretungen.
Unter Mitarbeit von Annette Malottke.
Autorenportrait
Gerd Dielmann ist gelernter Krankenpfleger und Diplompädagoge, verfügt über langjährige Erfahrung in der Aus- und Weiterbildung der Pflegeberufe und war zuletzt als Bereichsleiter Berufspolitik in der ver.di-Bundesverwaltung beschäftigt. Er ist als Autor, Dozent und Sachverständiger tätig.
Inhalt
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis 12
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur 17
Vorwort zur 2. Auflage 19
Vorwort 21
Einleitung 23
I. PFLEGEBERUFEGESETZ MIT ERLÄUTERUNGEN 37
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz PflBG) 38
Teil 1: Allgemeiner Teil 38
Abschnitt 1: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 38
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung 38
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis 44
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis 51
Abschnitt 2: Vorbehaltene Tätigkeiten 59
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten 59
Teil 2: Berufliche Ausbildung in der Pflege 69
Abschnitt 1: Ausbildung 69
§ 5 Ausbildungsziel 69
§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung 82
§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung 93
§ 8 Träger der praktischen Ausbildung 100
§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen 106
§ 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule 112
§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung 115
§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 122
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten 125
§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c
oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 138
§ 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs 146
Abschnitt 2: Ausbildungsverhältnis 149
§ 16 Ausbildungsvertrag 149
§ 17 Pflichten der Auszubildenden 163
§ 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung 171
§ 19 Ausbildungsvergütung 183
§ 20 Probezeit 192
§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses 196
§ 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses 201
§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis 209
§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen 212
§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts 215
Abschnitt 3: Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege 217
§ 26 Grundsätze der Finanzierung 217
§ 27 Ausbildungskosten 220
§ 28 Umlageverfahren 223
§ 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze 224
§ 30 Pauschalbudgets 229
§ 31 Individualbudgets 231
§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten 233
§ 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung 234
§ 34 Ausgleichszuweisungen 238
§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle 242
§ 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung 242
Teil 3: Hochschulische Pflegeausbildung 245
§ 37 Ausbildungsziele 245
§ 38 Durchführung des Studiums 250
§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der
Berufszulassung 255
Teil 4: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten;
Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen;
Bußgeldvorschriften 258
Abschnitt 1: Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene
Berufsabschlüsse 258
§ 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen 258
§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen; Verordnungsermächtigung
264
§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten 269
§ 43 Feststellungsbescheid 271
Abschnitt 2: Erbringen von Dienstleistungen 272
§ 44 Dienstleistungserbringende Personen 272
§ 45 Rechte und Pflichten 276
§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die
zuständige Behörde 277
§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde 280
§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung 281
Abschnitt 3: Aufgaben und Zuständigkeiten 282
§ 49 Zuständige Behörden 282
§ 50 Unterrichtungspflichten 282
§ 51 Vorwarnmechanismus 284
§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden 290
Abschnitt 4: Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender
Angebote und Forschung 292
§ 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen 292
§ 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung 295
Abschnitt 5: Statistik und Verordnungsermächtigung 296
§ 55 Statistik; Verordnungsermächtigung 296
§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen 298
...
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