Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 121

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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783112333303
Sprache: Deutsch
Umfang: 452 S.
Auflage: 1. Auflage 2021
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Format: PDF
DRM: Adobe DRM

Inhalt

Frontmatter -- Inhalt -- 1. Ist eine Versicherungsunternehmung befugt, ohne Zustimmung des ihr bestellten Treuhänders auf Feststellung ihres Anspruchs auf Aufwertung einer zum Aufwertung einer gehörenden Hypothek zu klagen? -- 2. Kann gegen eine Versicherungsunternehmung ohne Zuziehung oder Zustimmung des ihr bestellten Treuhänders auf Feststellung des Richtbestehens eines zu ihrem Aufwertungsstock gehörenden Aufwertungsanspruchs oder auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch zur Sicherung eines solchen Anspruchs eingetragenen Widerspruchs geklagt werden? -- 3. 1. Muss die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts als Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden? 2. Kann, wenn die Revifionsbegründungsfrist gewahrt ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Bersäumung rechtzeitigen Vorbringens einer verfahrensrechtlichen Rüge erteilt werden? -- 4. 1. Ist der Rechtsweg zulässig für Ansprüche, die von einem ans Elsaß-Lothringen vertriebenen Deutschen wegen der Liquidierung seines Eigentums durch Frankreich auf Grund der Art. 74,297i des Versailler Vertrags gegen das Deutsche Reich erhoben werden? 2. Sind solche Ansprüche rechtlich anzuerkennen? -- 5. Kann ein miet- oder pachtähnlicher Vertrag, der für länger als 30 Jahre geschlossen worden ist, nach Ablauf von 30 Jahren gekündigt werden? -- 6. Kann der Dauerangestellte einer preußischen Stadtgemeinde, der anfänglich mit der Aufhebung feines Dienstverhältnisses einverstanden war, nachträglich geltend machen, die Aufhebung sei unwirksam, da die Erklärungen der Stadtgemeinde nicht in der durch 56 Nr. 8 der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 (GS. S. 261) vorgeschriebenen Form abgegeben seien? -- 7. Aber die Anwendbarkeit der § 36 Nr. 6, § 276 ZPO. auf das Aufgebotsverfahren -- 8. 1. Verstößt die Anerkennung eines in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik ergangenen Ehescheidungsurteils gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes? 2. Ist die Gegenseitigkeit verbürgt? -- 9. 1. Ist der Notar durch § 171 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit gehindert, eine ihm selbst erteilte Vollmacht zu beurkunden? 2. Kann die Vorschrift des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB. durch Parteivereinbarung außer Kraft gesetzt werden? 3. Zur Einwilligung der Eltern in die Kindesannahme gemäß 88 1747, 1748 BGB. -- 10. 1. Ist die Übernahme von Schulden in Anrechnung auf dm Kaufpreis unter allen Umständen dahin auszulegen, daß insoweit keine Kaufpreisfordemng entstehen soll? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann die Umwandlung einer Grundschuld in eine Hypothek oder die Auswechslung von Forderungen nach § 1180 BGB. angenommen werden? -- 11. 1. Wird die Gültigkeit der vom Bucheigentümer bewilligten und daraufhin eingetragenen Auflassungsvormerkung durch einen später eingetragenen Widerspruch gegen die Eigentumseintragung beeinträchtigt? 2. Steht der eingetragene Widerspruch dem endgültigen Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten entgegen, wenn dieser die Vormerkung gutgläubig erlangt hat? -- 12. Bildet beim Verkauf von Kuxen die Verpflichtung zur Erteilung eines Nummernverzeichnisses eine sogenannte Hauptverpflichtung, deren Verletzung die Rechtssolgen des § 326 BGB. nach sich zieht? -- 13. 1. Sind Zwischenzinsen gemäß Art. 21 der Durchführungsverordnung vom 29. November 1925 zum Auswertungsgesetz auch dann abzuziehen, wenn der Auswertungsbetrag infolge einer vertraglichen Verfallklausel vor dem 1. Januar 1932 zu zahlen ist? 2. über die Bedeutung einer vertraglichen Verfallklausel für die Aufwertung der dinglich gesicherten und der persönlichen Forderung einer Hypothek. Wann liegt Verzug mit der Zahlung der Zinsen für die Auswertungsbeträge vor? -- 14. Hat der Veräußerer eines Grundstücks gegen den Erwerber auch dann einen Ausgleichsanspruch wegen der beim Verkauf bereits gelöschten Hypothekenforderungen, wen

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