Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 5

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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783112600467
Sprache: Deutsch
Umfang: 480 S.
Auflage: 1. Auflage 2021
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Format: PDF
DRM: Adobe DRM

Inhalt

Frontmatter -- Inhalt -- 1. Sind unter den nach Art. 81 Einf.-Ges. zum B.G.B. unberührt bleibenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Aufrechnung gegen die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem Amts- oder Dienstverhältnisse abweichend von der Vorschrift des § 394 B.G.B. Massen, auch allgemeine Grundsatze des früheren Rechtes zu verstehen, nach denen in Ermangelung entgegenstehender Vorschriften die Aufrechnung für zulässig gehalten wurde -- 2. Haben 'die Hinterbliebenen eines vor dem 1. April 1900 pensionierten, aber nach diesem Zeitpunkte verstorbenen städtischen Beamten gesetzlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 15 des preußischen Gesetzes, betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 -- 3. Kann der Eigentümer, dessen Grundstück durch eine ans Antrag des Eisenbahnfiskus als Unternehmers ergangene vorlänfige Planfeststellung berührt wird, wenn das Grundstück in entsprechendem Umfange ohne Durchführung des Enteignungsverfahrens tatsächlich für Eisendahnzwecke verwendet ist, behufs Festsetzung seiner Entschädigung von dem Unternehmer verlangen, daß dieser bei dem zuständigen Regierungspräsidenten einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens der endgültige« Planfeststellung stelle -- 4. Sind mit der Streitverkündung im schiedsrichterlichen Verfahren die in 8 74 Abs. 3. § 68 C.P.O. ausgesprochenen Folgen verbunden -- 5. 1. Können, wenn im Falle der Auferlegung eines Eides durch bedingtes Endurteil der Schwurpflichtige vor der Rechtskraft des Urteils stirbt oder eidesunfahig wird oder aufhört, gesetzlicher Vertreter zu sein, die Parteien, obschon sie in der Lage sind, nach § 471 -- 6. Ist zur formgerechten Einlegung der Berufung eine neue Terminsbestimmung nötig, wenn durch Zustellung der Berufungsschrift mit Terminsbestimmung vor der Urteilszustellung eine wirkungslose Berufung eingelegt war, oder kam durch wiederholte Zustellung der Berufungsschrift mit der alten Terminsbestimmuug nach oder gleichzeitig mit der Urteilszustellung eine formgerechte Berufung eingelegt werden -- 7. 1. Inwiefern haftet eine Landgemeinde ans § 823 Abs. 1 B.G.B. wegen Richtverwahrung einer Brücke? 2. Findet der § 254 B.G.B. auch dann Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden des ans Grund von § 844 oder § 845 B.G.B. ersatzberechtigten Dritten mitgewirkt hat -- 8. Kann ein trügerischer Inhalt des eingetragenen Wortzeichens darin gefunden werden, daß in den beteiligten Verkehrskreisen unter derselben Wortbezeichnung eine gewisse Ware von bestimmter Herkunft, besonderer Güte und besonderem Preise verstanden wird -- 9. Bestimmt sich ein zur Zeit der Geltung des preußischen Allgemeinen Landrechts über ein Landgut nur privatschriftlich abgeschlossener Pachtvertrag, nach welchem der vereinbarte jährliche Pachtzins 600 dt erreicht oder übersteigt, und der eine bestimmte Dauer der Pachtzeit turn mehr als einem Jahre festsetzt, wenn das Pachtverhältnis nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht für den ersten Stamm gekündigt ist, für den es nach den §§ 403. 406 A.L.R. 1.21 gekündigt werden konnte, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch insoweit, als nunmehr auch die in dem Vertrage festgesetzte Dauer des Pachtverhältnisses gemäß § 581 Abs. 2 und § 566 B.G.B. als voll formgültig vereinbart anzusehen ist -- 10. 1. Ist nach dem 1. Januar 1900 die Bestimmung des Statutes einer Aktiengesellschaft, daß nur großjährige männliche Aktionäre persönliches Stimmrecht haben, noch rechtswirksam? 2. Ist die Bestimmung des Statutes noch gültig, daß der Bevollmächtigte, durch welchen das Stimmrecht ausgeübt werden soll, ein Aktionär sein müsse -- 11. Gehören bei der Versteuerung inländischer Aktien nach Tarifstelle 1a zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 zu dem Ausgabebetrage (Aufgeld, Agio) auch der Stempel und die Stückzinsen, die der Zeichner außer dem festgesetzten Kur

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