Beschreibung
Für den Angeklagten ist es bedeutsam, sich vor Gericht effektiv verteidigen zu können. Dafür muss er wissen, worauf es dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung ankommt. Durch die Hinweispflichten in § 265 StPO sollen Überraschungsentscheidungen in rechtlicher Hinsicht vermieden werden. Der Fall einer für den Angeklagten unvorhergesehenen Würdigung einzelner Beweise oder ihres Zusammenspiels war lange Zeit nicht davon erfasst, wenn sie keine andere rechtliche Bewertung nach sich zogen. In umfangreichen und langwierigen Verfahren besteht indes die Gefahr, dass die/der Angeklagte von der Würdigung der Beweislage überrascht wird. Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber § 265 StPO erweitert und ausdrücklich auch auf Sachverhaltsveränderungen erstreckt. Gleichwohl wird ein allgemeiner Anspruch des Angeklagten, während der Beweisaufnahme die gegenwärtige Deutung der Beweislage durch das Gericht zu erfahren, weiterhin überwiegend abgelehnt. Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob ein solcher Anspruch des Angeklagten auf verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Ebene besteht.