Beschreibung
Kulturelle Vielfalt zeichnet pluralistische Gesellschaften genauso aus wie unterschiedliche Lebensstile, sexuelle Orientierungen und Weltanschauungen. Auseinandersetzungen werden heute vor allem über Kopftücher, Heiratsalter und Karikaturen geführt, um Inklusion und Exklusion zu rechtfertigen. Dieser Band stellt jüngere Befunde zu Normenkonflikten in pluralistischen Gesellschaften vor und analysiert, wie neue Formen der Integration von Differenzen vorangetrieben werden können.
Autorenportrait
Susanne Schröter ist Professorin für Ethnologie an der Universität Frankfurt.
Leseprobe
VorwortSusanne SchröterKulturelle Vielfalt ist ein wesentliches Merkmal moderner Gesellschaften, und sie fordert sowohl den einzelnen Menschen als auch die Politik und Zivilgesellschaft heraus. Dafür gibt es mehrere Ursachen. Durch Flucht und Migration verschieben sich demographische Strukturen und erschüttern normative Gewissheiten. Lokale Bevölkerungen werden dazu genötigt, ihre eigenen Werte zu überdenken und die Grenzen des Akzeptierbaren auszuloten, Migranten/innen mit der Zumutung konfrontiert, sich nicht nur räumlich, sondern auch sozial und kulturell neu zu orientieren. Hybridkulturen entstehen, ungewohnte soziale Bezugsrahmen und Identitäten, die fluid und spielerisch, aber auch starr und repressiv sein können. In der Diaspora kann die kulturelle Verunsicherung so groß sein, dass Gemeinschaften sich jeglicher Veränderung entziehen und die Bewahrung von Normen einfordern, die in den jeweiligen Herkunftsregionen längst erodiert sind. Auch lokale Bevölkerungen sind durch rasante Diversifizierungsspiralen häufig überfordert und wünschen sich eine vermeintlich heile Vergangenheit zurück. Rechtspopulistische und nationalistische, aber auch fundamentalistische Bewegungen sind Ausdruck der emotionalen Überlastung. Doch es ist nicht allein die Pluralisierung durch Migration, die bewältigt werden muss. Moderne Gesellschaften verändern sich ebenso durch Wissen, die Globalisierung der Arbeit und den Einfluss verbesserter Kommunikationsstrukturen, dabei insbesondere durch die sozialen Medien, die neue Ideen, Trends und Lifestyle-Angebote in Echtzeit über den Globus verbreiten. Einen dritten Antrieb für Pluralisierungen stellen Freiheitsrechte für Frauen, Kinder und sexuelle Minderheiten dar, die in den letzten Jahren über internationale Organisationen im Top-Down-Verfahren in den Nationalstaaten implementiert wurden. Sie kollidieren gleichermaßen mit vertrauten verwandtschaftlichen Hierarchien als auch mit überlieferten Wertbeständen und sorgen für einen rapiden sozialen Wandel, der mitunter Gegenreaktionen bei denjenigen hervorruft, die die patriarchalische Familie zur unabdingbaren Keimzelle von Staat und Nation stilisieren. Vielfalt ist konfliktiv - das ist gewiss -, und sie muss gestaltet werden. Schon in der Vergangenheit gab es unterschiedliche Ansätze, um Menschen mit diversen ethnischen und weltanschaulichen Hintergründen sozial und politisch zu organisieren. Einige Systeme waren relativ tolerant und gestanden Minoritäten bestimmte Freiheiten zu, erlaubten beispielsweise das ungehinderte Praktizieren der eigenen Religion und erkannten die Sprachen an. Andere waren restriktiv, versuchten Minderheiten zur Übernahme der hegemonialen Normen zu bewegen und vertrieben kulturelle Praxen ins Verborgene. In einigen Gesellschaften konnten Vertreter von Minoritäten in höchste Ämter aufsteigen, in anderen wurde ihnen die Teilhabe an der Macht strikt untersagt. Einige Gesellschaften waren durchlässig, erlaubten freie Wahlen des Berufs und der Heiratspartner, andere schrieben vor, womit der Lebensunterhalt verdient und wer geheiratet werden durfte. In einigen Gesellschaften wurden Gruppen anhand bestimmter Merkmale festgeschrieben, in anderen führte die Pluralität zur Auflösung kollektiver Grenzen.Auch heute noch existieren alle genannten Modelle weiter, wenngleich durch die Menschenrechte im Prinzip ein einheitlicher normativer Rahmen vorgegeben ist. Nicht immer wird diese Grundlage jedoch von politischen Akteuren/innen akzeptiert. So wird beispielsweise immer wieder der Vorwurf erhoben, die Menschenrechte seien eigentlich westliche Normen, die dem Rest der Welt mit fragwürdigen Mitteln aufgenötigt werden. Die "Organisation der Afrikanischen Einheit" beschloss aus diesem Grund 1981 die "Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker", die "Organisation für Islamische Zusammenarbeit" verabschiedete 1990 die "Kairoer Erklärung für Menschenrechte im Islam" und die "Arabische Liga" entwarf 2004 die "Arabische Charta der Menschenrechte". In diesen alternativen Erklärungen erhalten Religion und Kultur ein besonderes Gewicht und legitimieren mit dem Verweis auf kollektive Regelsysteme die Einschränkung individueller Rechte. Unterschiedliche Rechtsnormen führen sowohl auf staatlicher als auch globaler Ebene zu komplizierten Aushandlungsverfahren. Das gilt auch für Europa und für Deutschland. Wenn das Recht auf die eigene Kultur oder auf freie Religionsausübung die Rechte von Einzelnen verletzt, muss im Einzelfall abgewogen werden. In der Praxis ist dies aber alles andere als einfach.Der vorliegende Sammelband befasst sich mit diesen Grenzphänomenen, die aus unterschiedlichen disziplinären Perspektiven beleuchtet werden. Da das Thema politisch stark aufgeladen ist, sind diese Perspektiven naturgemäß von den individuellen Überzeugungen der Autoren/innen geprägt. Die politische Brisanz, die Normenkonflikten inhärent ist, spiegelt sich auch in den Beiträgen dieses Buches wieder. Es geht in den Aufsätzen dieses Sammelbandes nicht um akademische Betrachtungen eines randständigen Spezialthemas, sondern um wissenschaftlich fundierte Erörterungen und Bewertung gegenwärtiger gesellschaftlicher Prozesse, die auch in Deutschland viele Menschen umtreiben. Die Autoren/innen dieses Buches setzen sich unter anderem damit auseinander, ob kulturelle Prägungen von Tätern vor Gericht berücksichtigt werden sollten (Renteln), wo Toleranz Grenzen hat (Steinberg), ob Kulturrelativismus zu essentialistischem Totalitarismus führt (Manea) und was Rechtspluralismus von Paralleljustiz unterscheidet (Rohe). Sie gehen der Frage nach, ob die sexuellen Übergriffe der Silvesternacht 2015/16 einen "Clash of Cultures" bedeuten (Schröter) und welche Lösungsoptionen die Psychoanalyse für die Bearbeitung kultureller Missverständnisse in der Flüchtlingsarbeit anbietet (Leuzinger-Bohleber/Tahiri/Hettich). Immer wieder geht es aus gutem Grund um den Islam, der die säkularen Ordnungen weltweit herausfordert (Tibi). Islamisch gegründete Ordnungen können sukzessive durch säkular verbriefte Rechte eingeschränkt werden (Sezgin), doch es lassen sich, gerade in Ländern mit islamischen Mehrheiten, auch Entwicklungen beobachten, in denen religiöse Normen säkulare verdrängen (Steiner) oder in denen volkstümliche Praktiken als Verstöße gegen religiöse Normen sanktioniert werden (Müller/Beránek).Normenkonflikte können auf unterschiedliche Weise gelöst werden, und diese Lösungen sind abhängig von der politischen Verfasstheit der Gesellschaften, in denen sie ein Problem darstellen. In Europa sind die Bedingungen aufgrund der langen Traditionen demokratischer Konfliktbewältigung vergleichsweise gut, doch es ist nicht selbstverständlich, dass es gelingt, ein tragbares Miteinander zu schaffen, das Vielfalt als Chance und weniger als Behinderung versteht. Letztendlich geht es bei all dem um nichts Geringeres als darum, neue Totalitarismen, seien sie religiös oder weltlich begründet, zurückzuweisen und Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit auch durch Zeiten normativer Erschütterungen unbeschadet zu bewahren. Kultureller Pluralismus kann eine produktive Ressource sein, die die Zukunft einer Gesellschaft bereichert, doch dafür müssen Bedingungen geschaffen werden. Der Sammelband stellt verschiedene, teils kontroverse Ansätze für Lösungen vor, verschweigt aber nicht die Probleme, die konfrontiert und bewältigt werden müssen, damit Vielfalt gelingt. Sinn und Unsinn kultureller Rechtfertigung vor GerichtAlison Dundes RentelnEinleitungWenn Menschen kulturell motivierte Handlungen begehen, durch die sie mit dem Gesetz aneinandergeraten, ersuchen sie das Gericht bisweilen um Berücksichtigung der kulturellen Zwänge, die hinter der betreffenden Tat standen. Wenn sie sich zu ihrer Verteidigung auf solche Rechtfertigungsgründe berufen, möchten sie dem Gericht für gewöhnlich zum Beweis der Gültigkeit ihrer Behauptungen ein Sachverständigengutachten vorlegen. Leider halten Richter häufig nichts von der Vorlage solcher Beweismittel und lassen sie mit der Begründung nicht zu, sie seien "nicht rechtserheblich". Diese Weigerung, kulturelle Beweismittel zuzulassen, ist äußerst bedauerlich, da sie zu Fehlurteilen führen kann. Meiner Ansicht nach sollte kulturelle Rechtfertigung zu einem Teil der öffentlichen Rechtsordnung gemacht werden, sofern zugleich ihrem Missbrauch vorgebeugt wird. Ich beginne diesen Aufsatz mit einer kurzen Darstellung der Gründe, die für eine Einführung in die Rechtsordnung sprechen. Anschließend stelle ich Fälle vor, in denen kulturelle Aspekte zu Unrecht bei Gerichtsverfahren unberücksichtigt geblieben sind, und gehe dann anhand einiger Beispiele auf einen möglichen Missbrauch solcher Rechtfertigungsgründe ein. Probleme, die in Zusammenhang mit der Zulassung kultureller Rechtfertigungsgründe entstehen können, müssen sorgfältig bedacht werden, denn eine solche Verteidigungsstrategie kann nur in Rechtssystemen funktionieren, die ihrem Missbrauch vorbeugen.Argumente für kulturelle RechtfertigungKulturelle Unterschiede verdienen Berücksichtigung in Gerichtsverfahren, da die Enkulturation die Wahrnehmung des Individuums prägt und Einfluss auf dessen Handeln hat. Die Aneignung kultureller Kategorien ist ein größtenteils unbewusster Prozess, sodass Menschen für gewöhnlich nicht wissen, dass sie diese verinnerlicht haben. Die Befürwortung kultureller Rechtfertigung beruht auf der Prämisse, dass Kultur starken Einfluss auf Individuen ausübt und sie dazu prädisponiert, sich so zu verhalten, wie es ihrer Erziehung entspricht. In theoretischer Hinsicht basiert kulturelle Rechtfertigung darauf, dass Individuen entsprechend bestimmter Kulturmuster denken und handeln. Rechtssysteme müssen im Rahmen einer individualisierten Rechtsprechung dem Einfluss kultureller Zwänge Rechnung tragen. In den meisten Strafrechtssystemen stellt eine solche kulturübergreifende Rechtsprechung ohnehin keine radikale Abweichung von bereits bestehenden Verfahrensweisen dar. Grundsätzlich unterscheidet sich die Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds eines Menschen durch die Richter nicht von einer Berücksichtigung anderer sozialer Merkmale wie Geschlecht, Alter und Geisteszustand. Da individualisierte Rechtsprechung ein anerkannter Teil von Rechtssystemen ist, handelt es sich bei kulturellen Unterschieden lediglich um einen zusätzlichen Faktor, der bei der Verhängung einer angemessenen Strafe zu prüfen ist. Die Anwendung kultureller Rechtfertigungsgründe wird durch gängige Rechtsprinzipien gestützt. Dazu gehören das Recht auf einen fairen Prozess, Religionsfreiheit und gleicher Schutz für alle vor dem Gesetz. Wenn Menschen, die aus anderen Gesellschaften stammen, diese Rechte zustehen, dann haben juristische Akteure die Pflicht, kulturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Noch ein weiteres normatives Prinzip stützt die Anwendung kultureller Rechtfertigungsgründe: Die internationalen Menschenrechtsgesetze verpflichten sämtliche Staaten, das Recht auf Kultur zu schützen. Das Recht auf Kultur ist in verschiedenen internationalen Übereinkünften verankert, wobei sich die wichtigste Formulierung in Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und zivile Rechte (ICCPR) findet. Dort heißt es:"In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen." Das Menschenrechtskomitee legt dieses Recht so aus, dass die Staaten verpflichtet sind, positive Schritte zum Schutz des Rechtes auf Kultur zu unternehmen. Wie ich bereits an anderer Stelle ausgeführt habe, sollte dieses Recht zumindest bedeuten, dass Einwanderer vor Gericht erklären dürfen, was sie zu Handlungen veranlasst hat, die augenscheinlich mit den Gesetzen ihres neuen Aufenthaltslandes kollidieren (Renteln 2002a, 2002b). Wird das Recht auf Kultur solcherart ausgelegt, so berechtigt es zur Anwendung kultureller Rechtfertigungsgründe.Der Hauptvorteil von kultureller Rechtfertigung als offiziellem Bestandteil der Rechtsordnung bestünde darin, dass dadurch die Würdigung kultureller Beweismittel vor Gericht gewährleistet wäre. Anstatt die Entscheidung darüber, ob solche Beweismittel zulässig sind, dem Gutdünken einzelner Richter zu überlassen, würde eine förmliche gesetzliche Verankerung sicherstellen, dass solche Informationen Eingang in die Gerichtssäle finden. Das bedeutet natürlich nicht, dass diese Informationen sich zwangsläufig auf die Entscheidungen in diesen Fällen auswirken. Welches Gewicht kulturelle Rechtsfertigungsgründe haben sollten, ist eine gesonderte Frage. Richter und Geschworene müssten entscheiden, ob und inwieweit kulturelle Unterschiede das Strafmaß mildern, eine ethnische Gruppe von bestimmten rechtlichen Vorschriften ausnehmen oder zur Zubilligung eines höheren Schadenersatzes führen sollten.Dimensionen der kulturellen RechtfertigungKulturelle Rechtfertigungsgründe gelten zwar häufig als Strategie zur Minderung des Strafmaßes in Strafverfahren, tatsächlich werden sie aber auch in vielen anderen Prozessen herangezogen und haben auch Einfluss auf die entsprechenden Vorverfahren. Beim Familiengericht kann es um die Frage gehen, ob elterliche Rechte aufzuheben sind oder nicht. In Zivilverfahren wird bei den Richtern beantragt, die Schadenersatzsumme höher anzusetzen, weil eine bestimmte Tat - beispielsweise eine ungenehmigte Autopsie - eine zu einer Minderheit gehörende Familie aufgrund ihres religiösen Hintergrundes schwerer trifft als eine Familie, die zur Mehrheitsgesellschaft gehört. In Asylverfahren wiederum müssen sich die für Einwanderung zuständigen Richter eingehend mit kulturellem Brauchtum befassen, um beispielsweise zu ermitteln, ob Frauen zu Recht befürchten, bei Rückkehr in ihr Herkunftsland zum Befolgen eines grausamen Brauchs gezwungen zu werden; das heißt, auch Anträge auf politisches Asyl werden manchmal mit kulturellen Argumenten begründet.In meinem Buch The Cultural Defense (Renteln 2004a) dokumentiere ich die Allgegenwärtigkeit von Fällen, bei denen es um kulturelle Konflikte geht, und vertrete die Auffassung, dass dieses weit verbreitete Phänomen mehr Aufmerksamkeit verdient. Ich habe mich dafür ausgesprochen, kulturelle Rechtfertigungsgründe zur Verteidigung zuzulassen, obwohl die Umsetzung dieses Grundsatzes zwangsläufig mit Schwierigkeiten verbunden ist. Wenn Gerichte zur Würdigung von Beweismitteln ermächtigt werden, die mit den kulturellen Traditionen ethnischer Gruppen und indigener Völker zusammenhängen, dann müssen die Richter unbedingt den Wahrheitsgehalt der vorgetragenen Behauptungen prüfen.Um im Falle einer Zulassung kultureller Rechtfertigungsgründe deren Missbrauch so weit wie möglich einzuschränken, habe ich einen "Test" solcher Gründe vorgeschlagen, der bei Gericht zur Vorbeugung gegen Rechtsmissbrauch verwendet werden könnte. Gerichte müssten demnach drei grundsätzliche Fragen berücksichtigen:1. Gehört die prozessführende Partei zu der betreffenden ethnischen Gruppe?2. Gibt es in dieser Gruppe einen solchen Brauch?3. Wurde die prozessführende Partei bei ihrer Tat von diesem Brauch beeinflusst? (Renteln 2004a: 207)Wenn Gerichte nachdrücklich auf der Beantwortung dieser Fragen bestehen, sollte das zu einem Rückgang falscher Behauptungen führen und dem unrechtmäßigen Vortrag solcher Rechtfertigungsgründe entgegenwirken.Ich werde anhand einiger Beispiele aufzeigen, wie sich dieser Test in Zusammenhang mit Fällen anwenden lässt, bei denen kulturelle Rechtfertigungsgründe scheinbar berechtigt vorgetragen werden. Anschließend werde ich auf andere Fälle eingehen, bei denen es versäumt wurde, kulturbezogene Behauptungen zu prüfen, was sich unter Umständen nachteilig auf eine Befürwortung dieser Verfahrensweise auswirkt.Aufgrund der weitverbreiteten Befürchtung, dass kulturelle Rechtfertigungsgründe missbräuchlich vorgetragen werden könnten, möchte ich auch auf einige Beispiele eingehen, bei denen solche Gründe meiner Ansicht nach ungerechtfertigt vorgetragen wurden. Wie sich zeigen wird, erfüllen prozessführende Parteien in manchen Fällen nur eine einzige Voraussetzung des Tests.Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt auf der Frage, wie an Prozessen beteiligte Parteien ihre Behauptungen begründen sollten. Allerdings möchte ich von vornherein darauf hinweisen, dass Gerichte kulturelle Rechtfertigungsgründe manchmal auch dann nicht gelten lassen, wenn die betreffende Partei ihre Behauptungen belegen kann. Wo kulturspezifische Bräuche Angehörigen benachteiligter Bevölkerungsgruppen ("vulnerable groups") nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen, sollte eine kulturelle Rechtfertigung die richterliche Entscheidung nicht beeinflussen. Um einem missbräuchlichen Vortrag kultureller Rechtfertigungsgründe vorzubeugen, muss man zuallererst die Frage stellen, ob eine Behauptung in empirischer Hinsicht auf Tatsachen gründet. Danach sollte man jedoch entscheiden, ob andere wichtige Menschenrechte - wie etwa die Rechte von Frauen und Kindern - untergraben werden, wenn man die Behauptung gelten lässt, der betreffende Brauch sei durch das Recht auf Kultur legitimiert.Zulässiger Vortrag kultureller RechtfertigungsgründeUngeachtet der weit verbreiteten Ansicht, der Vortrag kultureller Rechtfertigungsgründe sei unzulässig, sind kulturelle Informationen oft entscheidend für ein Verständnis des jeweiligen Handlungskontextes. So geht es beispielsweise in vielen Rechtsfällen um Erwachsene, die Kinder im Genitalbereich berührt haben und daraufhin wegen Kindesmissbrauchs strafrechtlich belangt werden. Diejenigen, die dieses Verhalten beobachten, gehen automatisch davon aus, es handele sich um sexuelle Handlungen und nicht einfach nur um Zuneigungsbekundungen; dadurch sind schon Familien zerrüttet oder sogar völlig zerstört worden. Im Fall Krasniqi berührte ein muslimischer albanischer Vater seine vierjährige Tochter in einer öffentlichen Turnhalle. Der Staatsanwalt ging davon aus, dass er dies zum Zwecke sexueller Befriedigung getan habe, und musste das Motiv ermitteln, da es sich bei sexuellem Kindesmissbrauch um eine vorsätzliche Straftat handelt. Als Sam Krasniqis Fall vor einem Strafgericht in Texas verhandelt wurde, sagte ein Sachverständiger für albanische Kultur aus, dass dort durch Berühren Zuneigung ausgedrückt werde, woraufhin der Vater freigesprochen wurde (Downs/Walters 1995). Offenbar war das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass alle drei Elemente vorlagen, die für eine kulturelle Rechtfertigung erforderlich sind: Der Vater war Albaner, es gibt unter Albanern den Brauch, Kinder ohne erotisches Motiv anzufassen, und dieser Brauch veranlasste den Vater, seine Tochter zu berühren. Zwar entlastete das Strafgericht den Vater (Downs/Walters 1995), dies hatte aber leider keinen Einfluss auf eine zuvor getroffene Entscheidung des Familiengerichts, ihm seine elterlichen Rechte zu entziehen (Renteln 2004a: 59). Kulturelle Faktoren sollten auch in Fällen berücksichtigt werden, in denen es um Reaktionen auf Provokationen geht; hier kann unter Umständen eine Mordanklage in eine Anklage wegen Totschlags umgewandelt werden. In solchen Fällen behaupten Angeklagte, eine verbale Beleidigung oder eine beleidigende Geste habe sie zu einer Gewalttat verleitet. Bei der Prüfung, ob eine Provokation vorgelegen hat, gibt es zwei "Nagelproben": zum einen den subjektiven Aspekt, also die Frage, ob der Angeklagte tatsächlich provoziert wurde; zum anderen den objektiven Aspekt, also ob ein "vernünftiger Durchschnittsmensch" (objective reasonable person) sich provoziert gefühlt hätte. Selbst wenn Angeklagte nachweisen können, dass der erste Aspekt vorliegt, bereitet ihnen der zweite erhebliche Schwierigkeiten. Ein Beispiel ist die unveröffentlichte Entscheidung im Fall Trujillo-Garcia gegen Rowland. Zwei Amerikaner mexikanischer Abstammung spielten miteinander Poker. Nachdem José Padilla 140 Dollar an Trujillo-Garcia verloren hatte, ging er nach Hause, kam dann aber vier Tage später wieder und wollte sein Geld zurück. Als sich Trujillo-Garcia weigerte, sagte Padilla "chinga tu madre", eine im Spanischen äußerst beleidigende Aufforderung. Trujillo zog eine Pistole aus seinem Gürtel und erschoss ihn.Die Verteidigung versuchte vergeblich, Beweise dafür vorzulegen, dass sich der "Durchschnitts-Mexikaner" von diesem Ausdruck provoziert gefühlt hätte. Die Landesgerichte waren sich mit der Staatsanwaltschaft darüber einig, dass diese Beweise rechtlich unerheblich seien. Vor dem US-Bundesgerichtshof trug Trujillo-Garcia vor, sein Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sei durch die Weigerung des Gerichts verletzt worden, den kulturellen Kontext seiner Tat zu berücksichtigen. Für gewöhnlich können Geschworene gut nachvollziehen, warum eine Handlung eine Provokation darstellt. Im vorliegenden Falle jedoch fehlte ihnen die Information zum Kontext der Provokation gegenüber dem Angeklagten, nämlich die verbale Beleidigung auf Spanisch. Daher konnten die Geschworenen die Anstößigkeit der Beleidigung nicht nachvollziehen. Die Bundesgerichte hielten an der "objektiven" Prüfung fest, ob sich ein vernünftiger Durchschnittsmensch provoziert gefühlt hätte. Sie gingen davon aus, dass ein hinreichender Tatbestand der Provokation selbst dann nicht vorgelegen hätte, wenn das Gericht dem Angeklagten gestattet hätte, sich auf kulturspezifische Maßstäbe zu berufen und vorzubringen, der Ausdruck stelle für den Durchschnittsmexikaner eine Beleidigung dar.Hätte das Gericht den Test bezüglich kultureller Rechtfertigungsgründe angewandt, so hätte es festgestellt, dass Trujillo-Garcia tatsächlich Amerikaner mexikanischer Abstammung ist, dass die vorliegende verbale Beleidigung nach den Maßstäben seiner ethnischen Gruppe äußerst provozierend ist und dass er aufgrund dieser Beleidigung den Mann umbrachte, der sie ihm gegenüber geäußert hatte. Durch die Nichtzulassung kultureller Beweismittel machte es ihm das Gericht praktisch unmöglich, sich zu seiner Verteidigung auf Provokation zu berufen. Selbst wenn sich ein Angeklagter erfolgreich auf Provokation beruft, zieht das keinen Freispruch nach sich; die Anklage reduziert sich lediglich von Mord auf Totschlag. Man könnte nun der Auffassung sein, dass Trujillo-Garcia zu Recht nicht gestattet wurde, sich zur Verteidigung auf kulturspezifische Provokation zu berufen, da sich Menschen angesichts von Provokationen in Selbstkontrolle üben sollten. Tatsächlich hat die Ansicht etwas für sich, Provokation sei als Rechtfertigungsgrund in sämtlichen Fällen abzulehnen, zumal sie für gewöhnlich von eifersüchtigen Männern vorgebracht wird, die ihre Ehefrauen oder Geliebten umgebracht haben. Manche sind daher der Meinung, sie solle als Einrede gänzlich abgeschafft werden, weil man wie erwähnt bei Provokationen Selbstkontrolle erwarten könne. Bezüglich des Status Quo gibt es aber das philosophische Problem, dass nur als hinlängliche Provokation akzeptiert wird, was den sogenannten "vernünftigen Durchschnittsmenschen" beleidigt; bei diesem handelt es sich aber um einen Angehörigen oder eine Angehörige der Mehrheitsgesellschaft. Daher kann Provokation als Rechtfertigungsgrund für eine Straftat de facto überhaupt nicht von Angehörigen anderer Kulturen vorgetragen werden, obwohl sich theoretisch jeder darauf berufen darf, denn sie werden durch andere Beleidigungen provoziert als der "objektive Durchschnittsmensch". Das stellt einen schweren Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. In manchen Mordfällen geht es darum, ob kulturelle Beweismittel zum Zwecke einer Strafmilderung während der Verhandlung des Strafmaßes (sentencing phase) vorgelegt werden müssen anstatt in der vorausgehenden Phase, in der die Schuldfrage geprüft wird (guilt phase). Versäumt es ein Anwalt, Beweise für mildernde Umstände hinsichtlich des kulturellen Hintergrundes eines Angeklagten vorzulegen, so stellt dies unter Umständen eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf Rechtsbeistand dar, das im sechsten Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten festgelegt ist. Dies war ein Stein des Anstoßes im Fall Siripongs gegen Calderon. Jaturun "Jay" Siripongs, ein thailändischer Staatsbürger, wurde wegen zweifachen Mordes unter Vorliegen besonderer Schwere der Schuld verurteilt; es ging um seine Beteiligung an einem Raubüberfall auf einen Kiosk, bei dem zwei Menschen getötet wurden. Siripongs gab zu, bei der Straftat dabei gewesen zu sein, bestritt aber, dass er geschossen habe. Während der Verhandlung des Strafmaßes zeigte er keinerlei Gefühlsregung und weigerte sich, den Namen der Person zu nennen, welche die Morde begangen hatte; die Geschworenen verurteilten ihn zum Tode. Sein Verteidiger versäumte es, die kulturellen Aspekte von Siripongs' Verhalten zu erläutern. Auf diesem Versäumnis basierte später die Berufung gegen die Verhängung der Todesstrafe. Obwohl es im Zuständigkeitsbereich desselben Gerichtes einen Präzedenzfall gegeben hatte, der das Argument stützte, ein Versäumen des Vorlegens kultureller Beweismittel verletze das durch den sechsten Zusatzartikel der Verfassung garantierte Recht auf wirksamen Rechtsbeistand, wies das Berufungsgericht des Neunten Bezirks die Berufung ab. Es gab überwältigende Unterstützung für Siripongs, und zwar sogar durch Angehörige der Opfer und den Gefängnisleiter von San Quentin. Trotzdem wurde er hingerichtet, nachdem zwei Gouverneure Gnadengesuche abgelehnt hatten.Wäre die Vorlage kultureller Beweismittel zugelassen worden, so hätte sich herausgestellt, dass Angehörige der Thai-Kultur dazu erzogen werden, keine Gefühle zu zeigen - noch nicht einmal, wenn sie unter enormem Stress stehen. Siripongs' stoisches Verhalten bedeutete daher nicht, dass er keine Reue empfand; gerade Reue erwarten amerikanische Geschworene aber häufig, wenn es darum geht, das Leben eines Angeklagten zu verschonen. Außerdem hätte das Thai-Konzept von "boon" und "baap" erörtert werden müssen; dann hätten die Geschworenen sicherlich besser verstanden, warum Siripongs nicht durch Preisgabe des Namens der Person, die für die Morde verantwortlich war, noch mehr Schande über sich bringen wollte - nicht einmal, wenn sein eigenes Leben dabei auf dem Spiel stand. Hätten den Geschworenen diese kulturbezogenen Informationen vorgelegen, dann wäre ihnen bewusst geworden, dass Siripongs aus Thailand stammte, dass zur thailändischen Weltanschauung ein anderes Verständnis von Verantwortungsbewusstsein gehört, sodass selbst in traumatischen Situationen stoisches Verhalten erwartet wird, und dass sein Verhalten von diesen Prinzipien geleitet war. Es ist schwer zu sagen, ob unter diesen Umständen die Todesstrafe abgewendet worden wäre, aber in jedem Falle wäre das Verfahren fairer gewesen. Ohne die Vorlage kultureller Beweismittel während der Verhandlung des Strafmaßes besteht erhebliche Gefahr, dass über einen Angeklagten eine unverhältnismäßig strenge Strafe verhängt wird.Auch bei Zivilprozessen ist der "Test" bezüglich kultureller Rechtfertigungsgründe nützlich, wie sich am Fall Friedman gegen den Staat zeigt. Die sechzehnjährige Ruth Friedman unternahm einen Ausflug in die Berge, um dort mit einem Freund zu picknicken. Der Skiliftbetreiber hatte zwar ein Schild mit dem Hinweis aufgestellt, dass der Lift an jenem Tage früh den Betrieb einstellen würde, das Schild war aber ungeschickt aufgestellt, sodass die beiden es nicht sahen. So befanden sie sich spätnachmittags gerade auf der Rückfahrt mit dem Lift, als dieser plötzlich anhielt. Sie saßen auf halbem Wege bergabwärts in dem Sessellift fest. Als es dunkel wurde, bekam Friedman hysterische Zustände aus Angst, gegen die religiösen Gesetze zu verstoßen, weil sie nach Dunkelheit mit einem Mann allein war. Also sprang sie aus dem Sessellift. Im Gerichtsverfahren gegen den Skiliftbetreiber musste sie nachweisen, dass sie zur Gemeinschaft der orthodoxen Juden gehörte, dass sich das jüdische Gesetz dahingehend interpretieren lässt, junge Mädchen dürften nicht ohne Anstandsperson mit einem Mann zusammen sein, da dies ihren guten Ruf ruiniert, und dass sie aufgrund dieser Überzeugung aus dem Sessellift gesprungen war. In diesem Falle entschied das Gericht zu ihren Gunsten, nachdem ein Rabbi ein Sachverständigengutachten vorgetragen hatte, und sprach ihr Schadensersatz in Höhe von fast 40.000 Dollar zu.
Inhalt
InhaltVorwort7Susanne SchröterSinn und Unsinn kultureller Rechtfertigung vor Gericht11Alison Dundes RentelnEine Kritik des essentialistischen Paradigmas43Elham ManeaDer neue Kalte Krieg der Ideen zwischen denZivilisationen und Alternativen dazu77Bassam TibiGender Clash in der Einwanderungsgesellschaft?Debatten um Rassismus, Sexismus und Kultur nachden Ereignissen der Silvesternacht 2015/2016133Susanne SchröterToleranz und Pluralität am Beispiel vonKopftuch und Burka173Rudolph SteinbergAußergerichtliche Streitbeilegung und "Paralleljustiz"in Deutschland unter kulturell-religiösen Vorzeichen195Mathias RoheAnwendung und Regulierung muslimischenFamilienrechts in nichtmuslimischen Demokratien:Die Rolle der Ziviljustiz bei Scharia-Reformen 221Yüksel SezginDie Islamisierung des Rechts in Malaysia255Kerstin SteinerDie staatliche Verfolgung von "Magiern" inBrunei Darussalam und Saudi-Arabien291Ond?eij Beránek/Dominik M. MüllerNormenkonflikte in einer Erstaufnahmeeinrichtungfür Geflüchtete - Psychoanalytische Überlegungenaus dem Pilotprojekt STEP-BY-STEP325Marianne Leuzinger-Bohleber/Mariam Tahiri/Nora HettichAutorinnen und Autoren349Danksagung353
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