Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,0, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Lehrstuhl für Europäisches Straf- und Strafprozessrecht), Veranstaltung: Cyberkriminalität und Computerstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das 41. Strafrechtänderungsgesetz wurde 2007 der § 202c in das StGB eingefügt, der unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem die Herstellung und die Verbreitung von Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer Tat unter anderem nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder nach § 202b StGB (Abfangen von Daten) ist, unter Strafe stellt. Die vorliegende Arbeit zeigt Entstehehung, Tatbestand, Kritik und die bisherige Rechtsprechung zum § 202c StGB für die Nutzung von Hacking-Tools auf und versucht, die Frage zu beantworten, ob derzeit strafrechtlicht Risiken beim Umgang mit Hacking-Tools bestehen.