Beschreibung
Die Situation des Kindes hat sich im letzten Jahrhundert verändert mit der Folge, dass Kinder zunehmend als Subjekte gesehen werden. Der Wandel der Einstellungen zur Kindheit als einer besonderen und wichtigen Phase des Lebens und die neuen Erkenntnisse in der Kinderpsychologie blieben nicht ohne Auswirkungen auf das Familienrecht. Das Kind ist längst nicht mehr der Willkür seiner Eltern ausgeliefert, sondern wird geschützt und zum Teil auch schon als Rechtssubjekt, also Träger eigener Rechte, anerkannt. Anders als in Deutschland können urteilsfähige Minderjährige in der Schweiz jedoch Rechte ausüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, Art Abs. 2 ZGB und Art. 11 Abs. 2 BV. Der Urteilsfähige in der Schweiz ist im gesamten Persönlichkeitsbereich voll handlungsfähig. Hingegen äußert sich die Generalentscheidung des deutschen Gesetzgebers - abgesehen von wenigen Ausnahmen auch im Persönlichkeitsbereich des urteilsfähigen Kindes - in der Festsetzung des Volljährigkeitsalters. Die Tendenz, verstärkt auf den Willen des Kindes und sein Selbstbestimmungsrecht Rücksicht zu nehmen, spiegelt sich jedoch auch in anderen Rechtsordnungen wider. Die Arbeit stellt die Rechtslage des Kindes in Bezug auf seine persönlichkeitsbezogenen Rechte in Deutschland und in der Schweiz rechtsvergleichend dar und bewertet sie. Dabei wurde berücksichtigt, dass die kindliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit im psychologischen und juristischen Sinne mit dem Alter des Kindes zunimmt, weshalb die Arbeit neben dem rechtsvergleichenden auch einen interdisziplinären (psychologischen) Ansatz enthält. Im Weiteren wurden verfassungsrechtliche Vorgaben, die Rechtsstellung des minderjährigen Kindes in internationalen Abkommen sowie rechtspolitische Argumente und Einwendungen umfassend gewürdigt. Mit Bezug auf die erarbeiteten Untersuchungsergebnisse werden schließlich konkrete Reformvorschläge unterbreitet.