Beschreibung
Der für den Kündigungsschutz zuständige zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat noch nicht die Frage entschieden, ob mit Leiharbeitnehmern besetzte Dauerarbeitsplätze freie Arbeitsplätze i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b Kündigungsschutzgesetz sind. Wäre dies so - und hierfür spricht nach der vorgenommenen Analyse der Rechtsprechung zu vergleichbar gelagerten Fällen viel -, so wären betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern der Stammbelegschaft unwirksam, solange Leiharbeitnehmer an Plätzen beschäftigt sind, welche die zu kündigenden Arbeitnehmer aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten ausfüllen könnten.
Autorenportrait
Bernd Hesse studierte Jura an der Freien Universität Berlin. Hier arbeitete und promovierte er bei Prof. Adomeit an einem Lehrstuhl für Arbeits- und Zivilrecht. Danach studierte er Kulturwissenschaften an der Europa-Universität Frankfurt (Oder), hier promovierte er zum Dr. phil. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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